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Cannabisblüten

Die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes sehen ein Verbot der Werbung für Betäubungsmittel - auch als Arzneimittel - vor.


Da die von der Heinrich Klenk vertriebenen Arzneimittel aus der getrockneten Blüte der Hanfpflanze bestehen und Cannabis der Anlage III der Betäubungsmittelgesetzgebung zugeordnet ist, dürfen wir als Anbieter keinerlei Hinweise zu den Produkten geben oder gar werblich tätig werden. Verstöße gegen dieses Verbot stellen eine Straftat dar.

Für weitere Informationen über den Wirkstoff und seine therapeutischen Einsatzmöglichkeiten, wenden Sie sich bitte an Ihren behandelnden Arzt oder Apotheker.

Cannabisblüten

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